Vierradenmühlezu Briese
1905: 2 Wohnstätten, 18 Einwohner
Rudewohne, Christof, Vierräder-Müller, 3 Kühe 1748 (SH 64)
Schönfeld, Gottfried, der Vierraden-Müller, Frey-Häusler 1743 (SH 64)
das Vierraden Urbarium
Aus dem Urbarium von 1592
Vierraden, die Muhl hat vier Malgewerke und das fünfte Rad zum Stampen und Oelgezeuge so darbei ist (...)
Weiter unten folgt dann:
Im Vierrader Muhlteich können 50 Schock Karpfen auf zwei Sommer gesetzt werden, zum wenigstens.
Daselbst ist der Kretschmar bis zu Georgi Tag immer auf ein Jahr vermietet und bei dem Kretscham sind noch drei Gärten, besetzt mit
1. Joachim Weiss hat daselbst einen erkauften Garten,
2. Simon Schunkale
3. Jandro Sachel.1574 - 1602 gehört die Mühle zum Besitz der Brüder Schoff als Pfandbesitz, dann bis 1625 als freier Besitz
1739 wird die Mühle als Mahlmühle mit 2 Gängen und einer Brettmühle beschrieben. Verpachtet an den Müller Gottfried Schönfeld. Vertragsabschluss mit der Herrschaft 1739.
1742 Hans Titze, Müller in Vierraden, oo (Kommunikant 1742) (Heimatklänge)
Sohn: Karl Friedrich Titze, erste Taufe in der neuen Kirche von Briese am 25.11.1742. Patin: Gräfin von Promnitz (Heimatklänge)
1762 Christof Scholz laut Kaufbrief von seiner Mutter und seinen Geschwistern für 300 Thlr. Bestätigung vom 24. Mai 1762
Kaufbrief
Ich,
Friedrich August, das Heiligen Römischen Reichs
Graf von Kospoth [siehe Briese, Gutsbezirk] , Herr der Herrschaft,Halbau, Bohrau, Kunern, Freiwaldau, .Zeissau und Satz, wie auch Gross-Peterwitz, Prixen, Proskave, Göllendorf, Kritschen, Krompusch, Zantoch, Mühlatschütz, Zessel, Buselwitz, Ober- und Nieder Briese, Hönigern, Schmiedefeld, Steinau, Kohlsdorf und Ellguth, seiner Kurfürstlichen Durchlaucht zu Bayern Höchstgeordneter Generalmajor von der Kavallerie urkunde und bekenne hiermit: Wie dass an gewöhnlicher Amtsstelle gestanden und erschienen des weiland
Heinrich Scholzes, Müllers zu Vierrademühle zu Briese nachgelassene Erben, namentlich die Wittib
Marie verw. Scholzin, geborene
Lorentzin nebet ihrem gerichtlich bestellten Kurators Martin
Bergner vor sich und in natürlicher Vormundschaft ihrer noch minorennen Kinder,
Gottfried Scholzes und
Salome Scholzin, nebst dem geordneten Nebenvormunde dem Scholzen zu Hönigern Heinrich
Decke, nicht minder folgende majorenne Kinder des defuncti, namentlich
Marie, verehelichte
Uttmannin,-geborene, Scholzin von Neu-Schmollen,
Heinrich Scholz, Müller in der Dreiradenmühle zu Briese,
Friedrich Scholz, Müller in Mühlwitz,
Rosina, verehelichte Mandalin. geborene Scholzin von Prietzen,
Anna Scholzin und endlich
Elisabeth Scholzin und zwar die weiblichen Personen unter Vollmacht ihrer referierten Brüder, als hierdurch eigends requirierter Kuratoren und sämtlich des mehreren vorgetragen haben, was gestalten ihr verstorbener Mann und Vater, obangeregter Heinrich Scholz bereits schon bei Lebzeiten über diesen Besitz Vierraden-Mühle zu Briese auf seinen erfolgten tödlichen Hintritt dem jüngsten majorennen Sohn
Christof Scholz vor dreihundert Thlr. Schlesisch zugeeignet wissen wollen. Wenn nun denn die Erben, die so ihres Mann und Vaters Erklärung durchgängig zu erfüllen willens wären, also wären sie mit diesem ihrem Bruder Christof Scholz dahin nach gepflogener Ueberlegung einig geworden, dass er:
Diese Mühle nebst dazugehörigen Häusern, Stallungen, Ackern und Wiesen, so wie solche der Verstorbene respektive Vater und Mann erkauft und besessen vor das ebenfalls vom Vater bezahlte Kaufquantum.von dreihundert Thlr. schlesisch in gu- ten, zur Zeit der Zahlung gang und gehende Münzsorten, die doch nicht schlechter wohl aber besser als die damaligen sächsischen sein mögen, baldo heute annehmen und käuflich an sich bringen, mit termino Georgii 1763 aber allererst (als bis dahin solche die Mutter noch usufruiren(?) aber auch die onera praestiren sollte)- die Mühle völlig überlassen und abgewähret werden sollte. Das bemeldete Kaufgeld solle Er- käufer ins Künftige
2. sechs Monate nach erfolgter Aufkündigung bezahlen, bis dahin aber solches mit 4 % verinteressieren schuldig sein. Und wie ihm diese Mühle in einem redlichen Kaufe überlassen worden, so habe er sich über vorstehendes
3. dahin anheischig gemacht, dass er den noch starken, vom Vater verbliebenen Rest derer abzuschneidenden Bretter à 28 Schock, 2 Stück mit übernehmen, solche als seine eigne Schuld an die Herrschaft ( ... )
4. Das Laudemium und sämtliche Traditions- und Confirmationskosten alleine ohne Zutat deren Verkaufenden haben berichtigen wollen und weil ferner
5. die beiden ältesten Töchter bereits von dem Vater ausgestattet worden, so solle der Käufer der Mühle annoch den vier jüngsten unverheirateten Geschwistern Anna, Elisabeth, Salome und Gottfried, dem Kaufgeld unbeschadet eine kleine Hochzeit ausrichten, inglichen den jetzt bemeldeten jüngsten Bruder das Müllerhandwerk auszulernen und vor ihn das Geld an das Mittel zu bezahlen schuldig sein. Der Beilass bestünde
6. in zwei Pferden, einer Kuh, sämtliche vorhandenen Acker-, Wirtschafts- und Mühlgeräte, wie solche ( ... ) in denen Rubriken das Inventario num. 6,9,10,11,12 aufgeführet worden, wie denn auch
7. die Mutter sich anheischig gemacht, dass sie die baufällige Brettmühle ohne dem Sohne etwas anzurechnen umsomehr in Stand setzen wolle, als der verstorbene Vater sich entschlossen, dieselbe in guten, gangbaren Stand zu bringen, ehe er dem Sohne die ganze Mühle vor mentionierte 300 Thlr. überliesse. Dagegen habe der Käufer
8. sich wohlbedächtig dahin verbunden, dass er nach völliger Einräumung der Mühle term. George 1763 seiner Mutter Maria Scholzin, geb. Lorentzin zu besserem Aufbringen und Erziehung deren noch minörennen Kinder jährlich
a) sechs Scheffel Korn,
b) sechs Viertel Weizen,
c) zwei Viertel Gerste
d) zwei Viertel Erbsen,
e) zwei Viertel Hirsen,
f) jährlich ein Schwein oder davor 6 Thlr. schles.
g) wöchentlich von Georgi bis Michael vor einen Sgr. frische Butter und 2 Quart Milch,
h) ferner diesem ohnbeschadet noch jährlich 20 Quart Butter
i) nicht minder freie Wohnung in der Stuben, Kammern oder, wenn sie sich nicht vergleichen könnten, oder ein oder der andere Teil eine Aanderung machen wollte, davor derselben jährlich 4 ThIr. schles. Wohnungszins entrichten solle.
k) Sollte aber die Mutter eine eigne Kuh zu halten schlüssig werden, so sollte es ihr freistellen, wohingegen aber die frische Butter sowohl als die Machbutter völlig hinwegfielen.
1) Endlich solle er ihr jährlich noch zwei Beete zu Kraute im Garten anweisen und den erforderlichen Dünger hergeben. Dagegen sei aber auch die Mutter verpflichtet, 9) bei der term. Georgi 1763 zu bewirkenden Rückgewähr der Mühle, dem Sohn 20 Scheffel Korn, über Winter wohl eingespart und zur Sommersaat einen Scheffel Erbsen und einen Scheffel Heidekorn in natura zu gewähren, ohne das geringste weitere zu fordern, was alsdann endlich
10) die von dieser Mühle abzugebenden onere und übrige praestetiones beträfe, so wären solche nach dem Kaufe des Vaters von ihm Käufer, ä term. Georgi 1763, bis dahin sie die Mutter als in Richtigkeit zinsete, zu übertragen und übernommen worden und bestünden Zinsen und Praestationes in folgendem:
a), An Korn zehn Malter Breslauer Mass, welches mehrenteils vor das Gesinde und vor die Schäfer zu ihrer Kost und Brödlerei angewiesen wird,
b) liefert selbter von einem jeden Scheffel dieses Getreides, wiw auch von einem jeden von dem, was ihm sonsten von Seiten der Grundherrschaft (...) und 2 Metzen Kleien.
c) An Gelde 17 Fl. 14 Sgr.
d) ist er allen Untertanen und Mahlgästen schuldig, vollkommen gute Ausrichtung zu geben.
e) Von der Brettmühle schneidet er jährlich vor die Grundherrschaft, wann sie das Holz zufuhren lasset, 16 Schock Bretter umsonst, auch Dielen, so dass 2 Dielen vor 3 Bretter genommen und gerechnet werden. Falls aber die. Herrschaft noch mehr gebrauchst, ist er schuldig, solche das Schock gegen 2 Fl. Lohn zu schneiden, von allem Herrschaftl. aber die Schwarten ohne Unterschied zurückzugeben.
f) ist er schuldig, alle Sorgfalt anzuwenden, dass keine Sägespäne in die Bäche laufen, sondern solche fleissig auszuräumen, und auf die Seite zu schaffen, wie er denn auch
g) wenn er auf seiner Mühl vor sich selber oder die Mahlgäste Bier und Branntwein nötig hat, solches nirgends anders als in Briesa von der Herrschaft oder dem das Ur- bar verpachtet, nehmen darf, wenn er aber Bier oder Branntweine anderswo zu nehmen sich sollte geIüsten lassen, er vor jedemalige Uebertretung in eine Strafe von 2 Tthlr. verfället.
h) Er fuhret, weil ihm seine Pferde im Sommer unter denen herrschaftl. Pferden zu hüten erlaubet bei dem angehenden Fischen jährl. zwei Fass Fische nach Breslau ohne einiges Entgeld, und was
i) die "Baur"(Bauerei) anbelangt, so erhält er alles, was zum gehenden Werke gehörig ist in baulichem Stande, worunter auch die "Waat-Tröge"(?), die Mehl und Brettmühle, die Räder und Ladestühle, desglichen die Gebäude, Scheuern und Stallungen ohne Ausnahme zu verstehen sind. Hingegen wird
j) von Seiten der Grundherrschaft der auf diese Mühle gehende Wlasserlauf, nämlich die Ober- und Unterbach durch die Gemeinde, welcher der Müller das gewöhnliche Lohn reichet, im Stande erhalten, wie auch die Herrschaft das Wasserbette bis zum Einschuss ohne des Müllers Zutun im Bauzustande conservieret.
k) Ist der Müller, so er zum Bauen, Kleiben und Heben Leute benötigt, so erhält er solche auf besonders Ersuchen vor eben das Lohn, wie es die Herrschaft bezahlet, nur muss er den Bau und die Reparaturen.zu einer solchen Zeit anstellen, dass der Herrschaft.. Wirtschaft dadurch keine Hinderung in den Weg geleget wird.
l) Wird ihm das Holz, was er zum .Wasserbau gebrauchet und aus dem Brieser Walde erkaufet, nicht minder die benötigten Mühlsteine (welche er aber mit seinem eigenen Gelde erkaufen muss), von Herrschaftl. Zügen, jedoch letztere nicht weiter als von Breslau ohnentgeldlich angefuhret, doch muss er alle auflaufenden Unkosten entrichten.
m) 2 Beete werden ihm zu Lein Aussaat von dem Acker wo die anderen Untertanen ihre Leinbeete haben, angewiesen, doch muss er sich den Samen selbst schaffen.
n) Er ist schuldig, der Herrschaft Wind- oder Jagdhunde zu halten,
o) die Königl. und alle Gefälle richtig abzuführen. Wenn aber
p) die Mühle verkauft, vererbt oder auf andere Art das Eigentum geändert wird, so wird das landesübliche Laudemium vom Hundert mit 10 Rthlr. der Herrschaft entrichtet. Endlich fället
q) der Käufer mit dem künftig zu heiratenden Weibe und den zu erzielenden Kindern in der Erb- und Grundherrschaft Untertänigkeit.
Wie nun die sämtliche Interessenten diesen Kauf und Verkauf wohlbedächtig verabredet und geschlossen, auch solchen fest und steif zu halten mit Hand und Mund angelobet hatten, als wollten sie diese Mühle „cum appertinentus' an den Sohn und respektive Bruder Christof Scholz gerichtlich zu verreichen, und die Herrschaftl. Konfirmation zu erteilen gehorsamst gebeten haben. Wenn denn nun hierauf der Käufer Christof Scholz, nachdem beiden Parteien dieser Kauf und (darin) befindliche Konditiones nochmalen vorgelesen und erkläret worden, dieselben durchgängig genehmigt und acceptiere, und er sich denen Anträgen der Verkäufer conformieret und beide Parteien aller Ausflüchte und Rechtsbehelfen,besonders der Einwendung nicht gehabten Bedachts, nicht so, sondern anders abgehandelter Sache, der Verletzung über oder unter der (....) und wie solches sonst erdacht werden könnte, kräftig renuncieret und ich als Erb-und Grundherrschaft ihrem Antrag zu entsprechen, keine Bedenken gefunden, also confirmiere und bestätige ich hiermit diesen Kauf in allen seinen Klauseln und punctis derogestelten und also: Dass Käufer mit dieser Mühle und derselben Ein- und Zubehörungen als mit seinem Eigentum zu schalten und zu walten, frei Fug und Macht haben solle, jedoch dieses alles meinen Obmassigkeiten, Diensten und Pflichten in alle Wege unschädlich. Zu Urkund habe ich diesen Kauf und Konfirmation eigenhändig unterschrieben und mein Gräfliches Wappen vorgedrucket. So geschehen in Halbau, den 24. März 1762
1772 Johann Gottfried Günther laut Kaufbrief vom Vorbesitzer. Bestätigung vom 20. 10. 1772 für 480 Thlr.
1787 Eintrag im Urbarium
Urbariumsauszug
1
/ § 2 / 2
Der Vierradenmüller Nr. 22 Gottfried Günther zinset an Korn zehn Malter Breslauer Mass und muss davon, sowie an allem Korn, so die Herrschaft zu ihrem Bedürfnis mahlen lässt, gleich dem vorstehenden (Dreiradenmüller) das erforderliche abliefern.
Da das zu leistende Zinskorn oder Mahl zur Konsumation fürs Gesinde und Herrschaftl. Deputatisten angewiesen ist, so müssen beide Müller dasselbe wöchentlich, soviel vom Dominio angewiesen wird, abliefern.
2 /IV § 1.9
Gottfried Günther, der Vierraden-Wassermüller Nr. 22, ist 16 Schock Bretter von Herrschaftlichem Holz ohnentgeldlich zu schneiden verbunden, doch so, dass 2 Dielen auf drei Bretter gerechnet werden. Lässt die Herrschaft mehr schneiden, so bekommt er für jedes Schock ebenfalls 1 Rthlr. 8 Sgr. bezahlt, jedes Schock aber, so zu den 16 Schock fehlet, und die Herrschaft nicht schneiden lässt, muss er mit 1 Rthlr. 8 Sgr. bei der Abführung der Grundzinsen am Georgi-Tag vergüten. Alle Schwarten von Herrschaftl. Klötzern, von welchen der Schnitt nicht gerechnet wird, sie mögen nun für oder ohne Lohn geschnitten werden, muss er zurückgeben. Auch ist er so wie der Dreiraden-Wassermüller Nr. 21, ebenfalls der Herrschaft 2 Fischfuhren nach Breslau unentgeldlich zu verrichten schuldig.
3 / § 2
Die Gemeinde muss den Obermühlbach unentgeldlich räumen, von der Mühle an bis zu den Fuchslöchern. Dafür erhalten sie vom Vierradenmüller einen Scheffel Korn, Breslauisches Mass. Sodann müssen sie den Unterbach räumen von der Mühle bis in den Vierradenteich und dafür erhalten sie ebenfalls vom Vierradenmüller ein Oelsnisches Vierteil oder ein Viertel und ein eindrittel Metze Breslauisches Mass Korn.
------
1799 Karl Gottlieb Reipert aus Schlottau laut Kaufbrief vom 04.07.1799. Bestätigung 04.09.1800 um 1600 Rthlr. gekauft.
1817 übernehmen Gattin und Kinder des Gottlieb Reipert die Mühle
[Ich vermute, dass es sich um die Familie REUPERT handelt, von denen habe ich alle Daten, REIPERT kam ab 1823 in Schlottau nicht vor, auch nicht in Schlottaus Umgebung, REUPERT oft, es war eine grosse Müller-Familie. (Brettmühle) Schlottau habe ich, soweit vohanden, vollstaendig notiert. Mail Margarete Reiter, 05.07.2003]
Nitschke, Susanna oo Gottlieb Reipert vor 1818. In Briese Vierraden (Ba Schulz)
Reipert, Ernst, Mühlenbesitzer, Vierradenmühle (Ad21)
1926: Im Gemeindebezirk Briese. P. kK. Juliusburg 8 km. T.F2 Pontwitz. E. Zessel 6. Oels 10 km. A. St. eK. Briese. Ag. Oels
Mühlengut. Besitzer: Ernst Reipert (GA26 203 / Nummer 1187)